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Satzung

DMB Sozialwerk e.V.

1             Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verkündungsorgan
1.1          Der Verein führt den Namen “ DMB Sozialwerk e.V.“ und hat seinen Sitz in Laboe.
1.2          Der am 15. August 1978 von den Mitgliedern des Deutschen Marinebundes e.V. (DMB) gegründete Verein wurde am 1.November 1978 unter der Nummer VR 552 PL in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
1.3          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4          Verkündungsorgan des Vereins ist die Verbandszeitschrift des DMB.

2             Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
2.2          Vorrangig werden Aufgaben gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Betreuung wahrgenommen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Kinder- Jugendhilfe, der körperlichen Ertüchtigung und der Familienerholung.
2.3          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4          Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

3             Mitgliedschaft
3.1          Die Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des DMB
3.2          Die Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft im DMB

4             Mittelaufbringung

4.1          Der Verein bestreitet seine Ausgaben für die in Ziffer 2 aufgeführten Aufgaben
– aus Zuwendungen des DMB
– aus Spenden und testamentarischen Zuwendungen.
4.2          Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

5             Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6             Mitgliederversammlung
6.1          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird wegen gleicher Mitgliedschaft in Verbindung mit dem Abgeordnetentag des DMB durchgeführt.
6.2          Die Rechte der Mitglieder werden stimmrechtsmäßig durch die Delegierten zum Abgeordnetentag des DMB durchgeführt.
6.3          Die Einladung erfolgt mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung und bei Einhaltung einer Frist von mindesten vier Monaten durch Rundschreiben an die Gliederungen des DMB sowie durch Bekanntgabe in der Verbandszeitschrift des DMB.
6.4          Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7             Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
7.1          Wahl des Vorstandes
7.2          Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
7.3          Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
7.4          Beschlussfassung über die Feststellung des Haushaltsplans;
7.5          Beschlussfassung über Satzungsänderungen; und
7.6          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

8             Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
8.1          Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes weiteres Mitglied des Vorstandes. Zu seiner Entlastung kann ein Versammlungsleiter bestimmt werden.
8.2          Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.3          Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Abstimmung per Handzeichen.           Kandidieren mehrere Mitglieder für ein Amt im Vorstand, ist geheim abzustimmen.

9             Vorstand
9.1          Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden, dem
– 2. Vorsitzenden, dem
– Schatzmeister und einem
– Beisitzer
9.2          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, im Wechsel der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit einer geraden Endziffer, der zweite Vorsitzende und der Beisitzer in den Jahren mit einer ungeraden Endziffer. Wiederwahl ist zulässig.
9.3          Der 1. und der 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
9.4          Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9.5          Der Schatzmeister hat einen jährlichen Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vorstand zu beschließen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen ist.
9.6          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandsbeschlüssen, die vom 1. Vorsitzenden unter Beifügung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9.7          Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch per Post, per Fax, per e.-Mail oder telefonisch fassen.

10           Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und den von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11           Kassenprüfung
11.1       Die Kontrolle der Rechnungsführung erfolgt durch die vom Abgeordnetentag des DMB gewählten Kassenprüfer.
11.2       Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr unvermutet die Kasse auf Vollzähligkeit und Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die Wirtschaftlichkeit von Ausgaben sowie ihrer Übereinstimmung mit dem festgestellten Haushaltsplan.
Desgleichen prüfen sie die vom Schatzmeister aufgestellte Jahresabrechnung und empfehlen gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
11.3       Über jede Kassenprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der den Kassenakten und dem Jahresbericht beizufügen ist.

12          Satzungsänderungen
12.1       Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens zwölf Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des DMB einzureichen und von dieser sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Gliederungen des DMB zuzuleiten.
12.2       Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

13           Auflösung
13.1       Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
13.2       Für den Fall der Auflösung des Vereins nach § 41 BGB ist der amtierende Vorstand zugleich Liquidator.
13.3       Das Restvermögen fällt an den DMB, sofern dieser zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannt ist, hilfsweise an die in Gründung befindliche STIFTUNG – Deutsche Maritime Akademie, hilfsweise an einen gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung dieses Vereins zu verwenden hat.

14           Schlussbestimmungen
14.1       Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde nicht zwischen männlicher und weiblicher Schreibweise unterschieden, sondern allgemein die männliche Form verwendet. Die Bestimmungen dieser Satzung und alle auf ihr beruhenden Regelungen gelten in gleicher Weise und ohne Ansehen des Geschlechts für weibliche und männliche Mitglieder.
14.2       Bezüglich des Datenschutzes wird auf die hierzu jeweils geltenden Bestimmungen in der Satzung des DMB verwiesen.
14.3       Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige Amtsgericht und/oder die zuständigen Finanzbehörden verlangen.
14.4       Die Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2011 in Freiburg beschlossen.
14.5       Die Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel in Kraft.

Laboe, Mai 2014