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Windenergie-auf-See-Gesetz 2023

Die Europäische Kommission hat am 22.12.22 die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Damit können alle dort vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Mit der heutigen (22.12.22 Anm. d. Red.) Kommissionsentscheidung können die so wichtigen neuen Regelungen zum Erneuerbaren-Ausbau wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten. Das ist eine gute Nachricht und wichtiger Push für die Erneuerbaren. Mit dem neuen EEG 2023 und den Regelungen zu Offshore-Wind haben wir im Sommer 2022 das umfassendste Beschleunigungs-Paket seit Jahrzehnten geschnürt und umso wichtiger, dass es mit der Beihilfeentscheidung jetzt auch losgehen kann. Wir haben uns viel vorgenommen und wir haben auch viel geschafft in diesem Jahr, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. In diesem Geist und mit dieser Konsequenz müssen wir weiterarbeiten und den Ausbau beschleunigen. Denn es sind die Erneuerbaren Energien, die längst zum Standortfaktor geworden sind.“

Gemeinsam zeigen das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 jetzt einen klaren Weg zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung auf. Sie richten dabei den Erneuerbaren-Ausbau erstmals konsequent am 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Dazu wird das Erneuerbaren-Ziel für das Jahr 2030 auf mindestens 80 % Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch erhöht. Dazu werden auch die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen insbesondere für die Windenergie an Land und auf See sowie für Solarenergie massiv angehoben. Bereits am 1. Februar 2023 wird die erste Ausschreibung für Windenergie an Land nach dem EEG 2023 durchgeführt. Ebenfalls im Februar werden die ersten Ausschreibungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bekanntgemacht.

Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche wichtige Regelungen, die die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Breite verbessern, wie z.B. für Bürgerenergie, die Beteiligung von Kommunen an der Energiewende, den Netzanschluss von Solaranlagen, mehr Flächen für PV-Freiflächenanagen oder die Integration von Solaranlagen wie Agri-PVoder Floating-PV in die reguläre Förderung.

Das WindSeeG 2023 sorgt für eine umfassende Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, eine schnellere Beauftragung der Netzanbindung, eine deutlich größere Menge an auszuschreibenden Flächen und führt neue Ausschreibungsverfahren ein.

Bereits Ende Juli 2022 ist vorab der Grundsatz eingeführt worden, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse steht, und die Fördersätze für PV-Dachanlagen wurden deutlich angehoben. Auf dem letzten Energierat am 19.12.2022 haben die EU- Mitgliedstaaten zudem beschlossen, dass nunmehr auch europaweit der Ausbau Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Ausbau Vorfahrt bei Genehmigung und Planung hat.

Die Förderung nach dem EEG und dem WindSeeG unterliegt der beihilferechtlichen Kontrolle durch die Europäische Kommission, die durch die europäischen Verträge verbindlich vorgegeben ist. Dies soll sicherstellen, dass staatliche Hilfen für Unternehmen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Die Prüfung des EEG und WindSeeGrichtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ der Europäischen Kommission.

Text: BMWK, Foto: Pixabay

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