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Land bringt neues Wassergesetz auf den Weg

Die Landesregierung hat am 26. Februar im Rahmen einer Kabinettssitzung dem Entwurf des Wasserrechtsmodernisierungsgesetzes zugestimmt. „Für Schleswig-Holstein als Land zwischen zwei Meeren hat das Thema Wasser eine ganz besondere Bedeutung. Ein modernes Wassergesetz ist daher unerlässlich. Guter Küstenschutz, intakte Fließgewässer und Seen und der Schutz unseres Grundwassers, aus dem wir in Schleswig-Holstein zu 100 Prozent unser Trinkwasser gewinnen, sind für unser Land lebensnotwendig. Auch im Hinblick auf den Klimawandel, der uns durch steigende Meeresspiegel und zunehmende Extremwetterereignisse bedroht, benötigen wir ein zukunftstaugliches Wasserrecht“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht.

Neben umfassenden Anpassungen an das Bundesrecht und zahlreichen Verschlankungen gibt es einige inhaltliche Neuerungen, die das Gesetz an vielen Stellen im Detail verbessern. So wird beispielsweise die Ausweisung von Wasserschutzgebieten (WSG) einfacher ausgestaltet: Künftig soll eine allgemeingültige Verordnung erlassen werden, die die besonderen Verhaltenspflichten in WSG für alle 37 Schutzgebiete gemeinsam regelt – und nicht wie bisher in einzelnen Schutzgebietsverordnungen, die künftig nur noch die Abgrenzung und Detailregelungen enthalten sollen. Weiterhin werden Wasserversorgungsunternehmen, für die ein WSG ausgewiesen werden soll, stärker einbezogen. Sie sollen in Abstimmung mit dem Umweltministerium die fachlichen Vorarbeiten für ein Verordnungs-Verfahren veranlassen. „So wird gewährleistet, dass Wasserversorger und Ministerium Hand in Hand agieren, um im Bedarfsfall den Trinkwasserschutz in gefährdeten Bereichen schneller als bisher sicherzustellen“, sagte Albrecht. Die Kosten, die auf die Wasserversorger durch diese Aufgabe zukommen, können von der Wasserabgabe abgesetzt werden.

Daneben wird eine landesrechtliche Frackingregelung in das Gesetz aufgenommen. Diese stellt ergänzend zu den bundesrechtlichen Restriktionen im Wasserhaushaltsgesetz klar, dass bei eventuellen Frackinganträgen der besonders strenge wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz als Beurteilungsgrundlage gilt. „Fracking verlängert nur das Zeitalter von Kohle, Öl und Gas und birgt Risiken für die Umwelt. Wir brauchen es daher nicht. Obwohl dem Ministerium aktuell keine Fracking-Anträge vorliegen, liegt mir daran, rechtssicher die dem Land verbleibenden Regelungsspielräume auszuschöpfen. Ein schlichtes Verbot über die Verbote im WHG hinaus ist leider nicht geeignet. Denn hierfür haben wir als Land keine Regelungskompetenz“, so Albrecht.

Auch die abwasserrechtlichen Vorschriften werden neu formuliert. Hier wird beispielsweise geregelt, dass die Behandlung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in Kläranlagen einer wasserbehördlichen Genehmigung bedürfen. „Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass sich solche Vorfälle wie im vergangenen Jahr an der Schlei wiederholen. Dort sind durch die Behandlung von verpackten Lebensmittelresten in der Kläranlage erhebliche Gewässerverunreinigungen aufgetreten“, so Albrecht.

Weiterhin wird die verfahrensfreie Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken erweitert. Parallel dazu wird es Gemeinden erleichtert, im Rahmen der Ausweisung neuer Baugebiete die Niederschlagswasserbeseitigung stärker zu reglementieren: Angesichts steigender Versiegelung und zunehmender Starkregenereignisse können Gemeinden nun in der Bauleitplanung Maßnahmen zum Niederschlagswassermanagement vorgeben.

Das Land setzt sich künftig zudem für die Warftverstärkungen auf den Halligen ein – dies war bisher allein eine örtliche Aufgabe. Auch werden Fragen der Widmung bzw. Umwidmung von Deichen konkreter als bisher geregelt.

Hintergrund:

Das bisherige Landeswassergesetz stammt aus dem Jahr 1960. Mit der Föderalismusreform 2006 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt erhalten. Am 1. März 2010 ist daraufhin das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Das Landeswassergesetz wurde 2010 in einigen wesentlichen Punkten angepasst. Weitere inhaltliche Änderungen gab es 2013 und 2016.

Text: MELUND, Foto: Landtag

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